Allgemeine Geschäftsbedingungen der Nockemann GmbH

für Versorgungen mit Hörhilfen, Zubehör und Reparaturen

1. Geltungsbereich

Die folgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Geschäftsbeziehungen zwischen der NOCKEMANN GmbH, vertreten durch die Geschäftsführung und dem Kunden (Verbraucher). Vertragsgegenstand ist die Versorgung mit Hörhilfen, Zubehör für Hörhilfen und Reparaturen. Diese gelten auch für künftige Geschäftsbeziehungen mit dem Kunden, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.

2. Ablauf der Hörhilfenversorgung und Mitwirkungspflichten des Kunden

2.1. Die Erstversorgung und die vorzeitige Widerversorgung (z. Bsp. wegen Verlust oder Beschädigung) mit Hörhilfen beginnt mit der Diagnose, Indikation und der Verordnung einer Hörhilfe durch den HNO-Arzt. Entscheidet sich der Kunde für eine Hörhilfenversorgung durch die NOCKEMANN GmbH, wird die NOCKEMANN GmbH Vertragspartner des Kunden. Der Vertrag über die Hörhilfenversorgung kommt mit der Bestellung durch den Kunden zustande, sofern die NOCKEMANN GmbH nicht innerhalb von zwei Wochen nach Auftragseingang (Bestelldatum) diesen schriftlich ablehnt.

Der Kunde ist zur Abnahme bestellter Ware spätestens zu dem vereinbarten Liefertermin verpflichtet. Nimmt der Kunde den Kaufgegenstand innerhalb dieser Frist nicht ab, ist NOCKEMANN GmbH berechtigt, dem Kunden eine angemessene Nachfrist zur Abnahme zu setzen. Lässt der Kunde auch diese Nachfristsetzung fruchtlos verstreichen ist NOCKEMANN GmbH berechtigt, dem Kunden die bestellte Ware zuzusenden und zu berechnen.

2.2. Der Kunde ist verpflichtet, den Erhalt der von der NOCKEMANN GmbH auf seine Bedürfnisse angepassten Hörhilfe nach Eingliederung auf der Rückseite der ohrenärztlichen Verordnung zu bestätigen. Der Kunde ist berechtigt, die Versorgung ab diesem Zeitpunkt (Tag der Eingliederung) für die Dauer von bis zu vier Wochen zu erproben. Die Erprobungszeit kann auf Wunsch des Kunden zur Erreichung einer bestmöglichen Hörhilfenversorgung verlängert werden. Die Versorgung mit Batterien während der Erprobungszeit erfolgt für den Kunden kostenlos. Die Erprobung endet mit der endgültigen Abgabe der Hörhilfe.

2.3. Während der Erprobungszeit von bis zu vier Wochen, die mit der Eingliederung/Aushändigung der angepassten Hörhilfe(n) beginnt, kann der Kunde ohne Angabe von Gründen die von der NOCKEMANN GmbH gelieferte(n) Hörhilfe(n) nebst Zubehör an die NOCKEMANN GmbH zurückgeben. Die NOCKEMANN GmbH erhebt in diesem Fall keine Kosten für die begonnene Versorgung, es sei denn, die Hörhilfe(n) werden aus vom Kunden zu vertretenden Gründen nicht oder nur im beschädigten Zustand zurückgegeben. In diesem Fall erhebt die NOCKEMANN GmbH gegenüber dem Kunden die erforderlichen Kosten der Reparatur, höchstens jedoch den auf der Bestellung ausgewiesenen Kaufpreis für die Hörhilfenversorgung, bei gesetzlich Krankenversicherten Kunden höchsten den auf der Bestellung ausgewiesenen Kaufpreis zuzüglich der bei erfolgreicher Versorgung von dem zuständigen Kostenträger übernommenen Festbeträge bzw. der mit der Krankenkasse vereinbarten Vergütungen.

2.4. Für den Fall, dass der gesetzlich krankenversicherte Kunde schuldhaft gegen seine Verpflichtung verstößt, den Erhalt der Hörhilfe(n) anlässlich des ersten Eingliederungstermins (Tag der Aushändigung der Hörhilfe) auf der Rückseite der ohrenärztlichen Verordnung durch Unterschrift zu bestätigen, mit der Folge, dass die NOCKEMANN GmbH deshalb die Hörhilfenversorgung gegenüber dem zuständigen Kostenträger (z. B. Krankenkasse, Berufsgenossenschaft) nicht abrechnen kann, ist die NOCKEMANN GmbH berechtigt, den Kunden – neben den auf der Bestellung ausgewiesenen Eigenanteil – mit den Kosten zu belasten, welche der zuständige Kostenträger übernommen hätte.

3. Vergütung

3.1. Die NOCKEMANN GmbH rechnet bei einer Hörhilfenversorgung von gesetzlich krankenversicherten Kunden die bundeseinheitlichen Festbeträge bzw. die vertraglich mit der Krankenkasse vereinbarte Vergütung direkt mit dem jeweiligen Kostenträger ab. Für den Fall, dass der Kunde sich für eine Hörhilfenversorgung mit Eigenanteil entschieden haben sollte, rechnet die NOCKEMANN GmbH den vereinbarten Eigenanteil direkt mit dem Kunden ab. Soweit der Kunde zur gesetzlichen Zuzahlung gemäß § 33 Abs. 8 Satz 1 i.V.m. § 61 Satz 1 SGB V in Höhe von 10 % des Abgabepreises, mindestens jedoch € 5,00 und höchsten € 10,00 je Hilfsmittel, verpflichtet ist, ist diese ausweislich der gesetzlichen Regelung des SGB V vom Kunden nach Rechnungsstellung an die NOCKEMANN GmbH zu entrichten.

3.2. Gegenüber privat krankenversicherten Kunden erhebt die NOCKEMANN GmbH den auf der Bestellung ausgewiesenen Gesamtzahlbetrag.

3.3. Die Rechnungsbeträge verstehen sich einschließlich der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer.

4. Sachmängelhaftung

4.1. Die NOCKEMANN GmbH haftet für eine nach dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Fehlerfreiheit der Hörhilfe(n) (ausgenommen hiervon sind Baugruppen, wie z.B. Schlauchsysteme und Hörer im Ohr, die bestimmungsgemäß eine begrenzte Lebensdauer haben und Zubehör wie z. B. Batterien) in Werkstoff und Werkarbeit für die Dauer von zwei Jahren ab Aushändigung der Hörhilfe(n). Beschädigungen und Mängel, die erwiesener Weise auf Missbrauch oder inadäquate Behandlung der Hörhilfe(n) durch den Kunden oder einen Dritten beruhen, sind von der Haftung ausgeschlossen. Selbiges gilt für Defekte, die auf den Verschleiß eines Gerätes durch Dämpfe im Gehörgang, ausgelaufene Batterien, Schweiß, Feuchtigkeit, Sturz, physische Gewalteinwirkung, Schäden durch Einwirkung von Bestrahlung usw. zurückzuführen sind.

4.2. Bei Vorliegen eines Sachmangels hat der Kunde der NOCKEMANN GmbH unverzüglich das gesetzliche Recht zur Nacherfüllung einzuräumen (§ 439 BGB). Dies geschieht durch Übergabe oder Versand der Ware unter Beschreibung des aufgetreten Mangels an die NOCKEMANN GmbH. Für den Fall, dass der Kunde sich für einen Versand entscheidet, muss dieser eine Verpackung wählen, die die Hörhilfe(n) gegen übliche Beanspruchungen/Transportschäden, denen die Verpackung normalerweise während des Versands ausgesetzt ist (z. B. durch Druck, Stoß, oder Fall), sicher schützen. Für Schäden, die aufgrund unsachgemäßer Verpackung entstehen, ist eine Haftung der NOCKEMANN GmbH ausgeschlossen. Der Kunde ist verpflichtet, den Nachweis der Versendung (Einlieferungsschein, Versandbestätigung o.ä.) der Hörhilfe(n) an die NOCKEMANN GmbH ordnungsgemäß aufzubewahren und im Falle eines Verlustes diesen der NOCKEMANN GmbH auszuhändigen.

4.3. Für den Fall, dass der Kunde Reparaturen an von der NOCKEMANN GmbH gelieferten/ausgehändigten Hörhilfe(n) durch von der NOCKEMANN GmbH nicht autorisierte Dritte (Fremdreparaturen) vornehmen lässt, ohne die NOCKEMANN GmbH zuvor erfolglos auf Nacherfüllung in Anspruch genommen zu haben, erlischt jedwede Haftung der NOCKEMANN GmbH bezüglich dieses Mangels bzw. etwaiger Mangelfolgeschäden.

5. Reparaturen

5.1. Bei Reparaturaufträgen gesetzlich krankenversicherter Kunden für durch die NOCKEMANN GmbH gelieferte Hörhilfen rechnet die NOCKEMANN GmbH die mit der gesetzlichen Krankenkasse vereinbarten Vergütungen unmittelbar der Krankenkasse gegenüber ab.

5.2. Sofern zwischen der gesetzlichen Krankenkasse des Kunden und der NOCKEMANN GmbH eine von der gesetzlichen Krankenkasse zu entrichtende Reparatur-/Garantiepauschale vereinbart wurde, die eine über die gesetzliche Sachmängelhaftung hinausgehende Zeit (z. B. die Regelgebrauchszeit von 6 Jahren) umfasst, deckt diese bei einer Hörhilfenversorgung in der Regel alle Reparaturen durch die NOCKEMANN GmbH ohne weitere Kosten für den Kunden ab. Die NOCKEMANN GmbH informiert den Kunden auf Nachfrage oder im Falle eines Reparaturauftrages darüber, ob und ggfls. zu welchen Bedingungen ein solcher Vertrag mit seiner gesetzlichen Krankenkasse vereinbart wurde.

5.3. Bei Reparaturen an von der NOCKEMANN GmbH gelieferten Hörhilfen mit privaten Eigenanteil des Kunden ist die NOCKEMANN GmbH – ungeachtet davon, ob mit der Krankenkasse des Kunden eine Reparatur-/Garantiepauschale vereinbart ist – berechtigt, ggfls. Eigenanteile für Reparaturen zu erheben; die Reparatur wird in diesen Fällen erst nach schriftlichem Auftrag des Kunden auf Basis eines zuvor erstellten Kostenvoranschlags durchgeführt.

5.4. Bei Reparaturaufträgen von privat krankenversicherten Kunden berechnet die NOCKEMANN GmbH die Reparaturpreise gemäß Preisliste nach jeweils aktuellem Stand; die Reparatur wird erst nach schriftlichem Auftrag des Kunden durchgeführt. Wünscht der privat krankenversicherte Kunde vor Reparaturleistung einen Kostenvoranschlag, so wird die Reparatur durch die NOCKEMANN GmbH erst nach Erteilung eines Reparaturauftrages auf Grundlage des Kostenvoranschlages durchgeführt. Die NOCKEMANN GmbH ist an diesen Kostenvoranschlag bis zum Ablauf von 4 Wochen nach seiner Abgabe gebunden (Kostenvoranschlagsdatum).

5.5. Die NOCKEMANN GmbH empfiehlt, u. U. erforderlich werdende Kontrollen, Wartungen und Reparaturen auch nach Ablauf der zweijährigen Sachmängelhaftung bzw. der 24monatigen Garantiezeit von der NOCKEMANN GmbH vornehmen zu lassen.

6. Fälligkeit, Eigentumsvorbehalt

6.1. Rechnungen der NOCKEMANN GmbH an den Kunden sind innerhalb der aus der Rechnung ersichtlichen Zahlungsfrist ohne Abzug zu zahlen. Der Kunde ist zur Aufrechnung gegen den Zahlungsanspruch der NOCKEMANN GmbH nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderung berechtigt.

6.2. Bis zur Erfüllung der Zahlungsansprüche gegenüber der gesetzlichen Krankenkasse, dem jeweiligen Kostenträger und/oder dem Kunden behält sich die NOCKEMANN GmbH das Eigentum an gelieferten Hörhilfen und nicht zum Verbrauch bestimmten Zubehör vor (Vorbehaltsware).

7. Ablehnung der Kostenübernahme durch Kostenträger

Für den Fall, dass der zuständige Kostenträger (z.B. Krankenkasse, Berufsgenossenschaft, Deutsche Rentenversicherung Bund) grundsätzlich von diesem zu tragende Kosten der Hörhilfenversorgung trotz der vertragsärztlichen Verordnung und des erfolgreichen Abschlusses bzw. die Kosten geleisteter Reparaturen nicht oder nicht vollständig übernimmt, hat der Kunde die Festbeträge bzw. die mit der Krankenkasse vereinbarten Vergütungen selbst zu tragen. Nach dem Sozialgesetzbuch obliegt es grundsätzlich dem Kunden, einen unter Umständen bestehenden, ihm gegenüber aber verweigerten Anspruch gegen den zuständigen Kostenträger durchzusetzen.

8. Datenschutz

Es wird auf die vom Kunden unterzeichneten Einwilligungserklärungen sowie auf das ausgehändigte gesonderte Informationsblatt zum Datenschutz nach EU-DSGVO verwiesen.

9. Erfüllungsort und Anzuwendendes Recht

Erfüllungsort ist unser Geschäftssitz. Es gilt ausschließlich deutsches Recht.

10. Schlussbestimmungen

Sollten eine oder mehrere Bestimmungen des Vertrages zwischen dem Kunden und der NOCKEMANN GmbH unter Einschluss der allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt. Eine unwirksame Bestimmung gilt als durch eine solche Bestimmung ersetzt, die dem Zweck der unwirksamen bzw. der unwirksam gewordenen Bestimmung am nächsten kommt und wirksam ist.

Wichtiger Hinweis zur Entsorgung von Altbatterien

Batterien dürfen nicht über den Hausmüll entsorgt werden. Sie sind als Endnutzer zur Rückgabe von Altbatterien gesetzlich verpflichtet, damit eine fachgerechte Entsorgung gewährleistet werden kann. Sie können Altbatterien an einer kommunalen Sammelstelle oder im Handel vor Ort abgeben. Auch wir sind als Vertreiber von Batterien zur Rücknahme von Altbatterien verpflichtet, wobei sich unsere Rücknahmeverpflichtung auf Altbatterien der Art beschränkt, die wir als Neubatterien in unserem Sortiment führen oder geführt haben. Altbatterien vorgenannter Art können Sie daher ausreichend frankiert an uns zurücksenden. Batterien sind mit dem Symbol einer durchgekreuzten Mülltonne gekennzeichnet.

Batterie-Entsorgung

Dieses Symbol weist darauf hin, dass Batterien nicht über den Hausmüll entsorgt werden dürfen. Bei Batterien, die mehr als 0,0005 Masseprozent Quecksilber, mehr als 0,002 Masseprozent Cadmium oder mehr als 0,004 Masseprozent Blei enthalten, befindet sich unter dem Mülltonnen-Symbol die chemische Bezeichnung des jeweils eingesetzten Schadstoffes – dabei steht „Cd“ für Cadmium, „Pb“ steht für Blei, und „Hg“ für Quecksilber.